Bewertungsportal
Bewertungsportale sammeln Kundenmeinungen zu Betrieben. Zulässig sind sachliche Meinungsäußerungen, unwahre Tatsachenbehauptungen dagegen nicht.
Rechtlich wird zwischen Meinung und Tatsache unterschieden. Eine Meinung wie die Beratung hat mich nicht überzeugt ist von der Meinungsfreiheit gedeckt, auch wenn sie hart ausfällt. Eine Tatsachenbehauptung wie der Betrieb hat drei Termine platzen lassen ist nur zulässig, wenn sie stimmt. Schmähkritik, die nicht mehr die Sache, sondern die Person herabsetzen soll, ist in keinem Fall zulässig.
Betroffene Betriebe können beim Portal eine Prüfung verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Portal die Beanstandung an den Bewertenden weiterleiten und ihn zur Konkretisierung des Geschäftskontakts auffordern. Bleibt der Nachweis aus, ist die Bewertung zu löschen. Auch eine Bewertung ohne tatsächlichen Kundenkontakt ist unzulässig.
Gekaufte oder selbst verfasste Bewertungen verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und können abgemahnt werden. Plattformen müssen zudem angeben, ob und wie sie prüfen, dass Bewertungen von echten Kunden stammen. Als Leser hilft ein einfacher Blick auf die Verteilung: Ein Profil mit sehr vielen Bewertungen in kurzer Zeit, ohne Text und mit auffällig ähnlichem Wortlaut, ist mit Vorsicht zu genießen.
Betriebe sollten auf Kritik zeitnah und sachlich antworten. Eine ruhige Antwort mit dem Angebot, den Fall telefonisch zu klären, wirkt auf spätere Leser oft besser als die Bewertung selbst. Drohungen oder das Nennen von Kundendaten in der öffentlichen Antwort sind dagegen heikel und können eigene Ansprüche des Bewertenden auslösen.
Wo der Begriff vorkommt
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Ausführlich im Ratgeber
Die Einträge wurden aus offenen Daten und geprüften Einreichungen zusammengestellt (Stand 09/2026). Sie ersetzen keine verbindliche Auskunft des Betriebs.