Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz ist die behördliche Zulassung für Tätigkeiten mit Tieren, die das Gesetz ausdrücklich nennt, darunter Tierheime, gewerbliche Tierhaltung, Zoohandel, Reitbetriebe und Hundeschulen. Ohne sie darf die Tätigkeit nicht begonnen werden.
Die Liste steht in § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes. Eine Erlaubnis braucht unter anderem, wer Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung hält, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere züchtet oder hält, mit Wirbeltieren handelt, einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält oder für Dritte Hunde ausbildet oder Halter bei der Ausbildung ihrer Hunde anleitet. Auch wer Tiere aus dem Ausland gegen Entgelt abgibt oder vermittelt, ist erfasst.
Zuständig ist das Veterinäramt des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Geprüft werden vor allem die Sachkunde der verantwortlichen Person, die Eignung der Räume und Einrichtungen und die Zuverlässigkeit. Nach § 11 Absatz 5 darf mit der Tätigkeit erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist, die Behörde entscheidet innerhalb von vier Monaten und kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängern.
Nicht erfasst sind Tätigkeiten, die nicht in der Liste stehen. Ein Hundesalon, der nur Fell pflegt, braucht deshalb keine solche Erlaubnis, wohl aber, sobald er Hunde gewerbsmäßig betreut oder ausbildet. Auch der Handel mit wirbellosen Tieren wie Garnelen oder Insekten fällt nicht unter die Pflicht, weil das Gesetz an dieser Stelle von Wirbeltieren spricht.
Für Kunden ist die Erlaubnis ein brauchbarer Prüfstein, weil viele Berufsbezeichnungen in diesem Bereich nicht geschützt sind, etwa Hundetrainer oder Reitlehrer. Seriöse Betriebe legen den Bescheid auf Nachfrage vor. Wer ohne Erlaubnis tätig wird, dem soll die Behörde die Tätigkeit untersagen und kann dafür auch die Betriebsräume schließen.
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