Fundtier
Ein Fundtier ist ein entlaufenes oder verlorenes Tier, dessen Halter unbekannt ist. Für Tiere gilt das Fundrecht entsprechend, zuständig ist die Fundbehörde der Gemeinde, die die Versorgung meist einem Tierheim überträgt.
Tiere sind nach § 90a BGB keine Sachen, auf sie werden die Vorschriften über Sachen aber entsprechend angewendet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Deshalb greift beim Fund eines Tieres das Fundrecht der §§ 965 und folgende BGB. Wer ein Tier findet und an sich nimmt, muss dies unverzüglich dem Halter melden oder, wenn der unbekannt ist, der zuständigen Behörde.
Die Behörde ist in der Regel das Fundbüro oder Ordnungsamt der Gemeinde. Weil Gemeinden selten eigene Unterbringung haben, schließen sie Verträge mit Tierheimen, die Fundtiere aufnehmen und versorgen. Für Hunde, die Einrichtungen für Fundtiere vorübergehend aufnehmen, erlaubt § 9 der Tierschutz-Hundeverordnung befristete Ausnahmen von einzelnen Haltungsvorgaben, damit die Aufnahme nicht an Platzmangel scheitert.
Der erste praktische Schritt ist das Auslesen eines Mikrochips, das Tierarztpraxen und Tierheime übernehmen. Ist die Nummer in einem Haustierregister eingetragen, lässt sich der Halter oft schnell erreichen. Deshalb lohnt es sich für Halter, ihr Tier nicht nur chippen, sondern auch registrieren zu lassen und die Daten nach einem Umzug zu aktualisieren.
Behält der Finder das Tier selbst, erwirbt er nach § 973 BGB mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige bei der Behörde das Eigentum, sofern sich bis dahin kein Berechtigter gemeldet hat. Ohne Anzeige beginnt diese Frist gar nicht erst zu laufen. Ein entlaufenes Tier einfach zu behalten, ohne es zu melden, ist deshalb keine Abkürzung, sondern verhindert, dass der Halter es wiederfindet.
Wo der Begriff vorkommt
Verwandte Begriffe
Die Einträge wurden aus offenen Daten und geprüften Einreichungen zusammengestellt (Stand 09/2026). Sie ersetzen keine verbindliche Auskunft des Betriebs.
