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GEMA-Anmeldung

Definition

Wer eine Veranstaltung mit Musik durchführt, meldet sie vorher bei der GEMA an und zahlt die Vergütung. Zuständig ist der Veranstalter, nicht die Band oder der DJ, und auch Feiern ohne Eintrittsgeld sind anzumelden.

Die GEMA nimmt die Rechte der Urheber von Musik wahr. Wird Musik öffentlich aufgeführt oder wiedergegeben, steht den Urhebern dafür eine Vergütung zu. Eingezogen wird sie beim Veranstalter, also bei der Person oder dem Unternehmen, das zu der Veranstaltung einlädt und sie verantwortet. Bei einer privaten Hochzeit in einem gemieteten Saal ist das in der Regel das Brautpaar, sofern das Haus die Anmeldung nicht ausdrücklich übernimmt.

Öffentlich ist eine Veranstaltung schon dann, wenn der Kreis der Gäste nicht durch persönliche Beziehungen untereinander verbunden ist. Eine Feier im engsten Familienkreis fällt nicht darunter, ein Vereinsfest, eine Firmenfeier oder eine Hochzeit mit Bekannten und Kollegen dagegen schon. Auf ein Eintrittsgeld kommt es nicht an, auch kostenlose Veranstaltungen sind anzumelden.

Angemeldet wird vor der Veranstaltung, abgerechnet danach. Die Höhe richtet sich nach den Tarifen, in die unter anderem Fläche des Raums, Eintrittspreis und Art der Musiknutzung einfließen. Für Vereine und ehrenamtliche Organisationen gibt es Pauschal- und Rahmenverträge, die über den jeweiligen Dachverband laufen und deutlich günstiger sein können.

Ob die Band eigene Stücke spielt oder fremde, ändert an der Anmeldepflicht nichts. Auch bei reinem Eigenrepertoire meldet der Veranstalter die Veranstaltung; die Titelliste entscheidet später über die Verteilung. Wer die Anmeldung vergisst, zahlt nicht weniger, sondern in der Regel mehr, weil ein Zuschlag erhoben werden kann.

Wo der Begriff vorkommt

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