Künstlersozialabgabe
Unternehmen und Vereine, die selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, zahlen auf die Honorare eine Abgabe an die Künstlersozialkasse. Der Satz liegt 2026 bei 4,9 Prozent. Privatpersonen zahlen sie nicht.
Die Künstlersozialversicherung sichert selbstständige Künstler und Publizisten in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab. Finanziert wird sie zu einem Teil aus den Beiträgen der Versicherten, zu einem Teil aus einem Bundeszuschuss und zu einem Teil aus der Künstlersozialabgabe, die von den Auftraggebern erhoben wird. Für das Jahr 2026 beträgt der Abgabesatz 4,9 Prozent der gezahlten Honorare.
Abgabepflichtig sind zum einen typische Verwerter, die § 24 Absatz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes aufzählt, etwa Verlage, Theater, Orchester, Rundfunk, Galerien und Werbeagenturen. Zum anderen greift eine Generalklausel: Auch andere Unternehmen zahlen, wenn sie für die eigene Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit selbstständige Künstler beauftragen oder deren Leistungen für eigene Zwecke nutzen und damit Einnahmen erzielen wollen.
Für die Generalklausel gilt eine Bagatellgrenze: Die Abgabepflicht setzt voraus, dass die Summe der Honorare in einem Kalenderjahr 1.000 Euro übersteigt. Außerdem bleiben Entgelte außen vor, die im Rahmen von höchstens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr mit künstlerischen Darbietungen gezahlt werden. Wer also einmal im Jahr ein Sommerfest mit Band veranstaltet, ist allein deswegen nicht abgabepflichtig.
Keine Rolle spielt, ob der beauftragte Künstler selbst in der Künstlersozialkasse versichert ist oder ob er eine Rechnung mit oder ohne Umsatzsteuer stellt. Bemessungsgrundlage ist das Nettohonorar einschließlich Nebenkosten wie Fahrtkostenerstattungen, aber ohne Umsatzsteuer. Wer als Privatperson für die eigene Feier eine Band bucht, zahlt die Abgabe nicht.
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