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Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz: Hundeschule, Pension, Zoohandel

22. September 2026 · Redaktion

Hundetrainer übt mit einem Malinois auf einer Wiese

Wer gewerbsmäßig Hunde ausbildet, Tiere für andere unterbringt, mit Tieren handelt oder einen Reitbetrieb führt, braucht eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. Zuständig ist das Veterinäramt des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Die Tätigkeit darf erst beginnen, wenn die Erlaubnis vorliegt. Die Behörde hat für ihre Entscheidung vier Monate Zeit, in schwierigen Fällen sechs. Wer ohne Erlaubnis arbeitet, riskiert die Schließung des Betriebs und ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.

Die Gewerbeanmeldung allein reicht für diese Betriebe also nicht. Wer eine Hundeschule oder Tierpension gründen will, sollte das Veterinäramt deshalb als erste Behörde ansprechen, nicht als letzte.

Wer die Erlaubnis braucht

§ 11 Absatz 1 Tierschutzgesetz zählt die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten auf. Für kleine und mittlere Betriebe sind vor allem diese wichtig:

TätigkeitVorschrifttypische Betriebe
Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung haltenNr. 3Tierheime, Hunde- und Katzenpensionen
gewerbsmäßig Wirbeltiere züchten oder haltenNr. 8 aZuchtbetriebe
gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelnNr. 8 bZoohandlungen, Tierbörsenhändler
gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhaltenNr. 8 cReitschulen, Reitställe mit Schulpferden
gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung durch den Halter anleitenNr. 8 fHundeschulen, Hundetrainer
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildenNr. 6Schutzhundeausbildung
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Tierschutzgesetz.

Wichtig bei Hundeschulen: Auch wer keine Hunde selbst trainiert, sondern nur die Halter anleitet, fällt unter Nummer 8 f. Das betrifft auch mobile Hundetrainer ohne eigenen Platz.

Wer keine Erlaubnis braucht

Hundesalons und mobile Hundefriseure stehen nicht in der Liste. Sie brauchen keine Erlaubnis nach § 11, solange sie die Tiere nur für die Dauer der Pflege übernehmen. Ebenso wenig Tierarztpraxen, die unter das Berufsrecht der Tierärzte fallen.

Unklar ist die Lage bei Gassiservices und Tiersittern. Wer regelmäßig mehrere fremde Hunde betreut, kann je nach Umfang unter Nummer 3 oder Nummer 8 a fallen. Die Veterinärämter bewerten das unterschiedlich. Fragen Sie vor dem Start bei Ihrem Amt nach und lassen Sie sich die Auskunft schriftlich geben.

Was die Behörde prüft

Das Gesetz selbst regelt vor allem den Rahmen. Nach der Verwaltungspraxis prüfen die Veterinärämter drei Dinge:

  • Sachkunde. Wer den Betrieb verantwortlich führt, muss die nötigen Kenntnisse über Haltung, Verhalten und Pflege der Tiere nachweisen. Viele Ämter führen dazu ein Fachgespräch. Einschlägige Berufsausbildungen oder Zertifikate können es ersetzen.
  • Zuverlässigkeit. Üblich ist ein Führungszeugnis. Frühere Verstöße gegen das Tierschutzrecht sprechen gegen die Erlaubnis.
  • Räume und Einrichtungen. Sie müssen eine tiergerechte Haltung ermöglichen. Für Hunde gelten die Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung, etwa Mindestflächen für Zwinger und täglicher Auslauf im Freien.

Die Gebühren legt jedes Land selbst fest. Fragen Sie vorher beim Amt nach, womit Sie rechnen müssen.

Wie lange das Verfahren dauert

Nach § 11 Absatz 5 entscheidet die Behörde innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags. Sie kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängern, wenn die Prüfung schwierig ist, muss das aber begründen. Fordert das Amt fehlende Unterlagen schriftlich an, zählt die Zeit bis zur Nachreichung nicht mit.

Planen Sie das ein: Wer zum Frühjahr eine Hundeschule eröffnen will, sollte den Antrag im Herbst stellen. Mietverträge für Gelände oder Räume sind vorher ein Risiko, wenn die Behörde die Räume nicht für geeignet hält.

Was ohne Erlaubnis droht

  • Die Behörde soll die Tätigkeit untersagen (§ 11 Absatz 5).
  • Sie kann die Betriebsräume schließen (§ 11 Absatz 7).
  • Wer ohne Erlaubnis arbeitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann (§ 18 Tierschutzgesetz).

Dazu kommt: Wer seriös arbeitet, zeigt Kunden die Erlaubnis auf Nachfrage. Wer sie nicht vorweisen kann, verliert Vertrauen.

Pflichten im laufenden Betrieb

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden sein, etwa zur Zahl der Tiere oder zu den Öffnungszeiten. Das Veterinäramt kontrolliert den Betrieb auch später. Für einzelne Branchen gelten weitere Regeln:

  • Hundeschulen: Stachelhalsbänder und andere für Hunde schmerzhafte Mittel sind bei Ausbildung, Erziehung und Training verboten (§ 2 Absatz 5 Tierschutz-Hundeverordnung).
  • Zoohandlungen: Wirbeltiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden (§ 11c Tierschutzgesetz).
  • Pensionen: Wer vertraglich die Aufsicht über ein fremdes Tier übernimmt, haftet für Schäden, die es Dritten zufügt, wenn er nicht die nötige Sorgfalt beachtet hat (§ 834 BGB). Eine passende Betriebshaftpflicht ist deshalb Pflicht im eigenen Interesse.

Eine Übersicht der Begriffe steht im Glossar unter Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz. Was die Gewerbeanmeldung selbst angeht, lesen Sie Gewerbe anmelden: Ablauf, Kosten und was danach kommt.

Sichtbar werden

Kunden suchen Hundeschulen und Pensionen fast immer in der Nähe. Tragen Sie Ihren Betrieb kostenlos ins Verzeichnis ein, unter Hundeschulen, Tierpensionen und Tierbetreuung, Zoohandlungen oder Hundesalons. Mobile Anbieter können ihren Eintrag ohne Straßenangabe anlegen. Zum Formular geht es über Betrieb eintragen.

Häufige Fragen

Brauche ich für eine Hundeschule eine Erlaubnis?

Ja, wenn Sie gewerbsmäßig für andere Hunde ausbilden oder Halter bei der Ausbildung anleiten. Das regelt § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 f Tierschutzgesetz. Das gilt auch für mobile Trainer ohne eigenen Platz.

Brauche ich für eine Hundepension eine Erlaubnis?

Ja. Eine Pension, die Tiere für andere unterbringt, gilt als ähnliche Einrichtung wie ein Tierheim und braucht eine Erlaubnis nach Nummer 3.

Brauche ich als Hundefriseur eine Erlaubnis?

Nach § 11 in der Regel nicht, weil Pflege nicht in der Liste steht. Die Gewerbeanmeldung ist trotzdem nötig. Wer zusätzlich Tiere über längere Zeit betreut, sollte beim Veterinäramt nachfragen.

Wie lange dauert die Erlaubnis?

Die Behörde muss innerhalb von vier Monaten entscheiden, in schwierigen Fällen innerhalb von sechs. Solange angeforderte Unterlagen fehlen, läuft die Frist nicht.

Darf ich schon anfangen, während der Antrag läuft?

Nein. Nach § 11 Absatz 5 darf die Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis beginnen.

Was kostet die Erlaubnis?

Das hängt vom Land und vom Aufwand ab. Die Gebühren sind in den Kostenverordnungen der Länder geregelt. Das Veterinäramt nennt Ihnen den Rahmen vorab.

Quellen

Betriebe zu diesem Thema

Im Verzeichnis stehen 398 Einträge im Bereich Hundeschulen mit Adresse und Kontakt, soweit hinterlegt.

Hundeschulen in ganz Deutschland

Kategorien: Für Betriebe

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