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Negative Google-Bewertung: was du löschen lassen kannst

3. November 2026 · Redaktion

Hand hält ein Smartphone mit geöffneter Bewertungs-App

Eine schlechte Bewertung ist ärgerlich, aber selten das Problem. Zum Problem wird sie, wenn falsch darauf reagiert wird. Rechtlich zählt eine einzige Unterscheidung: Meinungsäußerungen musst du hinnehmen, unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Dazu kommt ein Hebel, den viele Betriebe nicht kennen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Portal nach einer konkreten Beanstandung beim Bewertenden nachfragen – bleibt der Nachweis aus, muss die Bewertung weg.

Was gelöscht werden kann – und was nicht

Art der ÄußerungBeispielChance auf Löschung
Werturteil, auch hart„Service miserabel, nie wieder“gering, von der Meinungsfreiheit gedeckt
Unwahre Tatsachenbehauptung„Die haben mir 400 Euro für eine nicht erbrachte Leistung berechnet“hoch, wenn nachweislich falsch
Schmähkritik und Beleidigungreine Herabsetzung ohne Sachbezughoch
Bewertung ohne KundenkontaktWettbewerber, Verwechslung, Racheposting Dritterhoch, wenn der Kontakt nicht belegt wird
Verwechslung mit anderem Betriebfalscher Standort, falsche Filialehoch
Gewerbliche Fälschunggekaufte Negativbewertunghoch, zusätzlich ein UWG-Verstoß
Die Grenze zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung entscheidet der Kontext. „Unfreundlich“ ist Meinung, „war gar nicht da“ ist eine Behauptung, die bewiesen werden kann.

Wichtig: Auch eine Ein-Stern-Bewertung ohne Text kann angegriffen werden, wenn gar kein Kundenkontakt bestand. Genau das ist der häufigste Löschgrund in der Praxis.

Schritt für Schritt vorgehen

  1. Beweise sichern. Screenshot mit Datum, Profilname, Link. Bewertungen verschwinden oder werden geändert; ohne Dokumentation fehlt später die Grundlage.
  2. Intern prüfen. Gab es diesen Auftrag? Auftragsnummer, Rechnung, Kalendereintrag? Wenn ja, ist es oft klüger, sachlich zu antworten als zu löschen.
  3. Öffentlich antworten. Innerhalb von ein bis zwei Tagen, sachlich, ohne Kundendaten. Die Antwort richtet sich nicht an den Bewertenden, sondern an die nächsten 200 Leser.
  4. Bei Google melden. Über das Unternehmensprofil die Bewertung als Verstoß melden – und zwar konkret: welche Aussage, warum unwahr, welcher Beleg. „Unfair“ reicht nicht.
  5. Prüfpflicht einfordern. Bleibt die Löschung aus, hilft eine schriftliche Beanstandung an Google mit der Aufforderung, den Bewertenden zur Stellungnahme und zum Nachweis des Kundenkontakts aufzufordern. Der Bundesgerichtshof hat 2016 für Bewertungsportale entschieden, dass der Betreiber nach einer substantiierten Beanstandung genau das tun muss (Urteil vom 1. März 2016, VI ZR 34/15).
  6. Beschwerdeverfahren nutzen. Der Digital Services Act verpflichtet große Plattformen zu einem Meldeverfahren, zu einer Begründung ihrer Entscheidung und zu einem internen Beschwerdeweg. Die Entscheidung lässt sich dort überprüfen lassen, bevor es vor Gericht geht.
  7. Anwaltlich nachlegen. Erst wenn das alles scheitert: Unterlassungsanspruch aus § 823 in Verbindung mit § 1004 BGB, bei geschäftsschädigenden Unwahrheiten auch § 824 BGB. Was eine Erstberatung kostet, steht in Was kostet ein Anwalt?.

Die Reihenfolge ist kein Formalismus: Jeder Schritt erzeugt Dokumentation, die den nächsten tragfähig macht.

Antworten, die Schaden begrenzen

Drei Muster, die in der Praxis funktionieren:

Berechtigte Kritik. „Danke für die offene Rückmeldung. Dass der Monteur zwei Stunden später kam, war unser Fehler in der Disposition – wir haben die Terminplanung daraufhin umgestellt. Melden Sie sich bitte unter … , wir finden eine Lösung.“

Unklarer Fall. „Das klingt nicht nach unserer Arbeitsweise, und wir finden den Auftrag in unseren Unterlagen nicht. Schreiben Sie uns bitte kurz unter … mit Datum und Auftragsnummer – wir klären das gerne.“

Kein Kundenkontakt. „Zu dieser Bewertung können wir keinen Auftrag und keinen Kontakt zuordnen. Falls eine Verwechslung vorliegt, melden Sie sich bitte bei uns. Wir haben die Bewertung zur Prüfung gemeldet.“

Was in keine Antwort gehört: Namen, Adressen, Rechnungsbeträge oder Krankheitsangaben – die Offenlegung von Kundendaten ist ein eigener Verstoß. Ebenso tabu: Rechtfertigungsromane, Ironie, Gegenangriffe und der Satz „Das ist eine Falschbewertung“ ohne Beleg.

Was du auf keinen Fall tun solltest

  • Bewertungen kaufen. Die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Verbraucherbewertungen ist nach Nummer 23c des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG unter allen Umständen unzulässig – Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände sind die Regel.
  • Nur gute Bewertungen einsammeln. Wer Bewertungen so darstellt, als kämen sie von echten Kunden, ohne das zu prüfen, verstößt gegen Nummer 23b des Anhangs. Und wer Bewertungen auf der eigenen Website zeigt, muss nach § 5b Absatz 3 UWG offenlegen, ob und wie er die Echtheit sicherstellt.
  • Belohnungen für Sterne versprechen. Ein Rabatt gegen fünf Sterne ist eine bezahlte Bewertung, die als solche gekennzeichnet werden müsste – und dann wertlos ist.
  • Mit Anwalt drohen, ohne zu wollen. Angekündigte Schritte, die nicht folgen, kosten Glaubwürdigkeit; angekündigte Schritte gegen zulässige Meinungen bringen den Fall erst in die Presse.

Angriff ist die bessere Verteidigung

Eine Ein-Stern-Bewertung unter zwölf Bewertungen ruiniert den Schnitt, unter 120 fällt sie kaum auf. Deshalb ist die wirksamste Maßnahme banal: regelmäßig um Bewertungen bitten.

  • Nach Abschluss fragen, nicht Wochen später – am besten direkt beim Übergabetermin.
  • Alle fragen, nicht nur die offensichtlich Zufriedenen. Das ist nicht nur fair, es ist auch die rechtlich sichere Variante.
  • Den Weg kurz halten: QR-Code auf der Rechnung, Kurzlink in der Abschluss-Mail.
  • Antworten, auch auf gute Bewertungen. Zwei Sätze genügen und zeigen Leserinnen und Lesern, dass hier jemand hinschaut.
  • Profil pflegen: Öffnungszeiten, Leistungen, Fotos. Ein vollständiges Profil relativiert eine einzelne schlechte Stimme.

Wer ohnehin an der Außendarstellung arbeitet, findet die rechtlichen Pflichten der eigenen Website in Website-Pflichten: Impressum, Datenschutz, Barrierefreiheit.

Häufige Fragen

Kann ich eine negative Google-Bewertung löschen lassen?

Nur unter Bedingungen: wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, eine Beleidigung oder Schmähkritik darstellt, von einer Person ohne Kundenkontakt stammt oder einen anderen Betrieb betrifft. Reine Meinungsäußerungen – auch harsche – sind von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Wie melde ich eine Bewertung bei Google?

Über das Unternehmensprofil die Bewertung als Richtlinienverstoß melden und dabei konkret benennen, welche Aussage unwahr ist und warum. Bleibt die Löschung aus, folgt eine schriftliche Beanstandung mit der Aufforderung, den Bewertenden zum Nachweis des Kundenkontakts aufzufordern.

Muss Google bei einer Beschwerde nachfragen?

Nach der BGH-Rechtsprechung zu Bewertungsportalen muss der Betreiber eine substantiierte Beanstandung an den Bewertenden weiterleiten und Nachweise verlangen (VI ZR 34/15). Bleibt die Rückmeldung aus, ist die Bewertung zu entfernen. Der Digital Services Act verlangt zusätzlich ein transparentes Melde- und Beschwerdeverfahren.

Darf ich auf Bewertungen antworten?

Ja, und du solltest es tun – sachlich, zeitnah und ohne personenbezogene Daten des Kunden. Die Antwort wirkt vor allem auf künftige Leser, nicht auf den Verfasser.

Sind gekaufte Bewertungen verboten?

Ja. Die Beauftragung oder Übermittlung gefälschter Verbraucherbewertungen ist nach Nummer 23c des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG stets unzulässig und wird regelmäßig abgemahnt.

Was kostet ein Anwalt für eine Löschung?

Die Erstberatung ist für Verbraucher auf 190 Euro netto begrenzt; für die außergerichtliche Vertretung richtet sich die Gebühr nach dem Gegenstandswert, der bei Bewertungen oft zwischen 5.000 und 10.000 Euro angesetzt wird. Eine Einordnung gibt Was kostet ein Anwalt?.

Quellen

Kategorien: Für Betriebe

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