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Dienstvertrag

Definition

Beim Dienstvertrag nach § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Tätigkeit selbst geschuldet, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Es gibt keine Abnahme und keine werkvertraglichen Mängelrechte.

Typische Dienstverträge sind der Behandlungsvertrag beim Arzt, die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, Pflegeleistungen, Unterricht in der Fahrschule und viele Wartungs- und Betreuungsverträge. Der Dienstleister schuldet sorgfältiges, fachgerechtes Bemühen nach dem anerkannten Stand seines Fachs. Bleibt der gewünschte Erfolg aus, ist das allein noch keine Pflichtverletzung.

Die Vergütung ist nach § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Leistung der Dienste fällig, bei Zeitabschnitten jeweils nach deren Ablauf. Haftung entsteht über die Verletzung der Sorgfaltspflicht, nicht über ein Mängelrecht. Die Verjährung richtet sich nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon erfahren hat.

Die Abgrenzung zum Werkvertrag ist im Alltag oft strittig. Ein Wartungsvertrag für eine Heizung kann je nach Inhalt beides sein: Die reine Inspektion ist Dienstleistung, die zugesagte Instandsetzung ein Werk. Bei Beratungsleistungen entscheidet, ob ein abgrenzbares Ergebnis geschuldet ist, etwa ein Gutachten, oder nur die laufende Begleitung. Die Bezeichnung im Vertrag ist dabei nicht ausschlaggebend, sondern der tatsächliche Inhalt.

Die Kündigung richtet sich nach den §§ 620 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dienstverhältnisse höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen, können nach § 627 jederzeit gekündigt werden, etwa das Mandat beim Anwalt oder die Behandlung beim Arzt. Bereits erbrachte Leistungen sind dann anteilig zu vergüten.

Wo der Begriff vorkommt

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Zusammengestellt aus offenen Quellen, Stand 09/2026. Eine Prüfung von Qualifikationen, Zulassungen oder Versicherungen findet nicht statt und wird hier nicht behauptet.