Gewährleistung
Gewährleistung ist die gesetzliche Einstandspflicht für Mängel, die bei der Abnahme bereits vorhanden waren. Bei Bauwerken beträgt die Frist fünf Jahre, bei anderen Werken zwei Jahre.
Die Mängelrechte des Bestellers stehen in § 634 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bauen aufeinander auf. Zuerst steht die Nacherfüllung. Erst wenn eine angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, kommen Selbstvornahme mit Kostenerstattung, Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz in Betracht. Wer diese Reihenfolge übergeht und sofort eine andere Firma beauftragt, bleibt regelmäßig auf den Kosten sitzen.
Die Fristen laufen ab Abnahme. Bei Arbeiten an einem Bauwerk sind es fünf Jahre nach § 634a Absatz 1 Nummer 2, bei sonstigen Werken zwei Jahre. Wurde die VOB/B vereinbart, gelten für Bauwerke vier Jahre und für andere Werke zwei Jahre. Hat der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab Kenntnis, mit einer absoluten Höchstgrenze von zehn Jahren.
Zu unterscheiden ist die gesetzliche Gewährleistung von einer freiwilligen Garantie. Eine Garantie ist ein zusätzliches Versprechen des Betriebs oder Herstellers und kann günstiger, aber auch enger sein. Die gesetzlichen Rechte bleiben davon unberührt. Bei Verbraucherverträgen darf die Gewährleistung für neue Leistungen nicht verkürzt werden.
Für die Leistung haftet der Betrieb, der sie erbracht hat, nicht der Hersteller des Materials. Fehlerhaftes Material führt daher zunächst zu Ansprüchen gegen den Handwerker, der sich anschließend bei seinem Lieferanten schadlos halten kann. Für Sie bleibt der Vertragspartner der Ansprechpartner, auch wenn der Fehler an anderer Stelle entstanden ist.
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