Abnahme
Mit der Abnahme erklärt der Auftraggeber, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Sie ist der wichtigste Zeitpunkt im gesamten Werkvertrag.
Die Abnahme löst vier Wirkungen aus: Die Vergütung wird fällig, die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt zu laufen, und die Beweislast kehrt sich um. Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist, danach muss der Auftraggeber den Mangel beweisen. Deshalb ist eine sorgfältige Prüfung vorher entscheidend.
Neben der ausdrücklichen Abnahme gibt es die konkludente Abnahme durch schlüssiges Verhalten, etwa vorbehaltlose Zahlung und längere Nutzung, sowie die fiktive Abnahme nach § 640 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Setzt der Unternehmer eine angemessene Frist und nennt der Besteller darin keinen Mangel, gilt das Werk als abgenommen. Bei Verbrauchern wirkt das nur, wenn auf diese Folge hingewiesen wurde. Die VOB/B kennt zusätzlich die Abnahme zwölf Werktage nach Fertigstellungsmitteilung.
Praktisch empfiehlt sich ein förmlicher Termin mit Protokoll. Darin gehören Datum, Beteiligte, festgestellte Mängel, vereinbarte Fristen zur Beseitigung und ausdrückliche Vorbehalte, auch für eine etwaige Vertragsstrafe. Wer Mängel bei der Abnahme kennt und keinen Vorbehalt erklärt, verliert nach § 640 Absatz 3 einen Teil seiner Rechte.
Verweigert werden darf die Abnahme, solange ein wesentlicher Mangel vorliegt. Unwesentliche Mängel berechtigen dagegen nicht zur Verweigerung, hier ist der Vorbehalt im Protokoll der richtige Weg. Nehmen Sie sich für den Termin ausreichend Zeit, prüfen Sie bei Tageslicht und ziehen Sie bei größeren Bauvorhaben einen Sachverständigen hinzu.
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Stand 09/2026. Die Angaben sind redaktionell und unverbindlich. Für Auskünfte zum Einzelfall wenden Sie sich an den Betrieb oder die zuständige Stelle.