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Schlussrechnung

Definition

Die Schlussrechnung ist die abschließende Abrechnung eines Auftrags. Sie muss prüffähig sein, also so aufgebaut, dass der Auftraggeber jede Position nachvollziehen kann.

Prüffähig heißt: geordnet nach Positionen, mit Mengen, Einheitspreisen und Gesamtbeträgen, mit Bezug auf Angebot und Aufmaß sowie mit einer klaren Aufstellung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen. Bei Stundenlohnarbeiten gehören die Stundennachweise dazu. Eine Rechnung, die nur eine Endsumme nennt, kann der Auftraggeber als nicht prüffähig zurückweisen, dann wird die Vergütung noch nicht fällig.

Die Fälligkeit tritt beim Werkvertrag mit Abnahme und Vorlage der prüffähigen Schlussrechnung ein. Wurde die VOB/B vereinbart, gilt für die Schlusszahlung eine Frist von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, die sich bei entsprechender Vereinbarung und sachlicher Rechtfertigung auf höchstens 60 Tage verlängern lässt. Einwände gegen die Prüffähigkeit müssen zeitnah erhoben werden.

Prüfen Sie beim Eingang drei Dinge. Erstens, ob die abgerechneten Mengen mit dem gemeinsamen Aufmaß übereinstimmen. Zweitens, ob Nachträge tatsächlich beauftragt wurden und zu welchem Preis. Drittens, ob Arbeitskosten und Fahrtkosten getrennt vom Material ausgewiesen sind, denn davon hängt die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz ab.

Zahlen Sie erst nach der Abnahme und nach Prüfung. Ist eine Position unklar, fragen Sie schriftlich nach und geben Sie den unstrittigen Teil zur Zahlung frei. Eine vorbehaltlose Schlusszahlung kann bei Verträgen nach VOB/B Nachforderungen des Auftragnehmers ausschließen. Umgekehrt sollten eigene Vorbehalte ausdrücklich und schriftlich erklärt werden.

Wo der Begriff vorkommt

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