Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen: so geht es
Für Handwerkerleistungen im Haushalt ziehen Sie nach Paragraf 35a EStG 20 Prozent der Lohnkosten direkt von der Steuer ab, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten ebenfalls 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro. Voraussetzung ist immer eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Barzahlung wird nicht anerkannt.
Stand: 09/2026. Redaktionell erstellt, nicht gesponsert.
Was der Gesetzgeber begünstigt
Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes begünstigt Arbeiten, die in einem Haushalt erbracht werden. Dahinter steht der Gedanke, Schwarzarbeit unattraktiv zu machen. Deshalb sind die Anforderungen an Rechnung und Zahlungsweg so streng: Die Leistung soll nachvollziehbar in den offiziellen Büchern des Betriebs auftauchen. Wer die Regeln kennt, holt sich deshalb regelmäßig Geld zurück, das sonst ungenutzt bleibt, und zwar ohne jeden zusätzlichen Aufwand außer einer geordneten Ablage.
Die Vorschrift unterscheidet mehrere Gruppen. Handwerkerleistungen sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die üblicherweise von Haushaltsangehörigen erledigt werden, etwa Reinigung, Gartenpflege oder Pflegeleistungen. Für beide Gruppen gelten eigene Höchstbeträge, die sich nicht gegenseitig verbrauchen.
Wichtig ist der Unterschied zum Werbungskostenabzug: Hier geht es nicht um einen Abzug von den Einkünften, sondern um eine Ermäßigung direkt auf die Steuerschuld. Der Vorteil ist deshalb unabhängig von Ihrem Steuersatz. Eine Ermäßigung wirkt aber nur, soweit überhaupt Einkommensteuer anfällt.
Die Höchstbeträge und was sie bedeuten
Für Handwerkerleistungen im Haushalt beträgt die Ermäßigung 20 Prozent der Lohnkosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Der Höchstbetrag ist damit bei 6.000 Euro begünstigter Lohnkosten ausgeschöpft. Alles, was darüber hinausgeht, wirkt sich im selben Jahr nicht mehr aus.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten ebenfalls 20 Prozent, hier jedoch bis zu 4.000 Euro im Jahr. Dieser Topf ist getrennt vom Handwerkerbonus. Wer also im selben Jahr eine Reinigungskraft beschäftigt und das Bad renovieren lässt, kann beide Ermäßigungen nebeneinander geltend machen.
Weil beide Beträge jahresbezogen sind, lohnt sich bei größeren Vorhaben ein Blick auf die Terminplanung. Wenn eine Maßnahme ohnehin in zwei Abschnitten läuft, kann es sinnvoll sein, den zweiten Abschnitt in das Folgejahr zu legen. Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr der Zahlung.
Nur der Lohnanteil zählt
Begünstigt sind ausschließlich Arbeitskosten, also Lohn, Maschinen- und Fahrtkosten samt der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Material zählt nicht, auch nicht Fliesen, Farbe, Rohre oder ein neuer Heizkessel. Bei materialintensiven Arbeiten fällt der begünstigte Anteil daher deutlich kleiner aus als die Rechnungssumme.
Deshalb muss die Rechnung den Lohnanteil getrennt ausweisen. Fehlt diese Trennung, erkennt das Finanzamt den Abzug in der Regel nicht an. Bitten Sie den Betrieb am besten schon bei der Beauftragung darum, Arbeitszeit und Material getrennt aufzuführen. Nachträglich ist eine korrigierte Rechnung meist möglich, aber unnötiger Aufwand.
Auch Nebenposten können begünstigt sein, etwa Anfahrt und Entsorgung, soweit sie Arbeitsleistung abbilden. Eine pauschale Schätzung des Lohnanteils durch Sie selbst akzeptiert das Finanzamt dagegen nicht. Der Betrieb muss die Aufteilung vornehmen, weil nur er die Kalkulation kennt.
Rechnung und Überweisung als harte Bedingung
Zwei Voraussetzungen sind unverzichtbar: Sie brauchen eine ordnungsgemäße Rechnung, und Sie müssen unbar zahlen. Eine Überweisung ist der sichere Weg. Barzahlung wird nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn Sie eine Quittung haben. Das gilt selbst bei kleinen Beträgen und ohne Ausnahme für Handwerker an der Tür.
Heben Sie Rechnung und Kontoauszug zusammen auf. Das Finanzamt verlangt die Belege nicht mehr in jedem Fall mit der Erklärung, kann sie aber anfordern. Wer dann nichts vorlegen kann, verliert die Ermäßigung nachträglich. Eine einfache Ablage nach Jahren genügt vollkommen.
Die Rechnung sollte die üblichen Pflichtangaben enthalten: Name und Anschrift von Betrieb und Auftraggeber, Rechnungsdatum, Leistungszeitraum, Beschreibung der Leistung sowie Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine handgeschriebene Quittung ohne diese Angaben reicht nicht.
Typische Fälle aus dem Alltag
Begünstigt sind zum Beispiel Malerarbeiten in der Wohnung, der Austausch von Bodenbelägen, Reparaturen an Heizung und Leitungen, Schornsteinfegerleistungen, Wartungen sowie Arbeiten an Zuwegen und Garten auf dem eigenen Grundstück. Auch Mieterinnen und Mieter können Beträge geltend machen, wenn die Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf sie entfallen.
Nicht begünstigt sind Arbeiten im Rahmen eines Neubaus, also Maßnahmen, die erst Wohnraum schaffen. Ebenfalls außen vor bleiben Leistungen, die nicht im Haushalt erbracht werden, etwa die Reparatur eines Möbelstücks in der Werkstatt des Betriebs. Entscheidend ist der Ort der Leistung.
Bei Wohnungseigentum läuft vieles über die Jahresabrechnung der Verwaltung. Achten Sie darauf, dass die Verwaltung die begünstigten Lohnanteile gesondert bescheinigt. Ohne diese Aufstellung fehlt Ihnen der Nachweis, obwohl die Kosten tatsächlich angefallen sind.
So tragen Sie es in die Steuererklärung ein
Die Angaben gehören in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Dort werden haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Beschäftigungsverhältnisse getrennt erfasst. Tragen Sie jeweils die begünstigten Lohnkosten ein, nicht die gesamte Rechnungssumme. Das Programm berechnet die Ermäßigung selbst.
Sammeln Sie die Belege über das Jahr in einem Ordner, digital oder auf Papier. Notieren Sie auf jeder Rechnung den ausgewiesenen Lohnanteil, dann geht das Ausfüllen später schnell. Bei mehreren Rechnungen lohnt eine einfache Liste mit Datum, Betrieb, Gesamtbetrag und Lohnanteil.
Wenn die Ermäßigung in einem Jahr über den Höchstbetrag hinausgeht, verfällt der übersteigende Teil. Eine Übertragung in das Folgejahr ist nicht vorgesehen. Bei größeren Beträgen oder unklarer Zuordnung ist die Rückfrage bei einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein sinnvoll.
Fehler, die den Abzug kosten
Der häufigste Fehler ist die Barzahlung. Sie führt ohne Ausnahme dazu, dass die Ermäßigung entfällt, selbst wenn eine korrekte Rechnung vorliegt. Wenn ein Betrieb auf Bargeld besteht, ist das für Sie ein doppelter Nachteil: Sie verlieren den Steuervorteil und haben keinen sauberen Zahlungsnachweis.
Der zweithäufigste Fehler ist die Rechnung ohne getrennten Lohnanteil. Fordern Sie in diesem Fall eine korrigierte Rechnung an, solange der Vorgang frisch ist. Eine eigene Schätzung oder ein Vermerk von Ihrer Hand auf der Rechnung genügt nicht, denn maßgeblich ist die Aufteilung durch den Betrieb.
Ein dritter Punkt ist die falsche Zuordnung zum Jahr. Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr, in dem Sie gezahlt haben. Wer im Dezember eine Leistung erhält, die Rechnung aber erst im Januar überweist, macht sie im neuen Jahr geltend. Wer das nicht beachtet, verschenkt entweder einen Höchstbetrag oder überschreitet ihn unnötig.
Schließlich wird oft übersehen, dass auch wiederkehrende Kleinbeträge zählen: Wartung der Heizung, Schornsteinfeger, Dichtheitsprüfung, Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder Winterdienst. Einzeln wirken sie unbedeutend, zusammen kommt über ein Jahr eine ordentliche Summe zusammen. Legen Sie diese Rechnungen deshalb konsequent in denselben Ordner.
Checkliste
- Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Lohnanteil verlangen
- Immer überweisen, niemals bar zahlen
- Rechnung und Kontoauszug gemeinsam ablegen
- Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen trennen
- Bei Eigentum die Bescheinigung der Verwaltung anfordern
- Größere Vorhaben über zwei Jahre verteilen, wenn der Höchstbetrag sonst verfällt
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Handwerkerbonus?
Nach Paragraf 35a EStG beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Lohnkosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Der Höchstbetrag ist bei 6.000 Euro begünstigter Arbeitskosten erreicht. Material bleibt in jedem Fall außen vor.
Was gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen?
Auch hier sind es 20 Prozent der Aufwendungen, allerdings bis zu 4.000 Euro im Jahr. Dazu zählen etwa Reinigung, Gartenpflege oder Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt. Dieser Höchstbetrag besteht neben dem für Handwerkerleistungen.
Warum wird Barzahlung nicht anerkannt?
Der Gesetzgeber will nachvollziehbare Zahlungswege und damit weniger Schwarzarbeit. Deshalb ist die unbare Zahlung Voraussetzung für die Ermäßigung. Eine Quittung über Bargeld genügt nicht, auch nicht bei kleinen Beträgen.
Können auch Mieter die Ermäßigung nutzen?
Ja. Anteilige Kosten für Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder Wartungen, die über die Nebenkostenabrechnung auf Sie entfallen, sind begünstigt. Voraussetzung ist, dass die Abrechnung die begünstigten Lohnanteile ausweist oder gesondert bescheinigt wird.
Zählt der Neubau eines Hauses dazu?
Nein. Maßnahmen, die neuen Wohnraum schaffen, sind nicht begünstigt. Begünstigt sind Erhaltung, Renovierung und Modernisierung in einem bestehenden Haushalt. Nach dem Einzug durchgeführte Arbeiten können dagegen wieder zählen.
Welches Jahr ist maßgeblich?
Grundsätzlich das Jahr der Zahlung, nicht das der Leistung. Wenn Sie eine Rechnung aus dem Dezember erst im Januar überweisen, wirkt sie sich im neuen Jahr aus. Das lässt sich nutzen, um Höchstbeträge über zwei Jahre auszuschöpfen.
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Die Einträge wurden aus offenen Daten und geprüften Einreichungen zusammengestellt (Stand 09/2026). Sie ersetzen keine verbindliche Auskunft des Betriebs.