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Haushaltsnahe Dienstleistung

Definition

Für haushaltsnahe Dienstleistungen zieht das Finanzamt 20 Prozent der Kosten ab, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Der Abzug steht neben dem Handwerkerbonus.

Nach § 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz zählen dazu Tätigkeiten, die üblicherweise von Haushaltsangehörigen erledigt werden: Reinigung der Wohnung, Fensterputzen, Gartenpflege wie Rasenmähen und Heckenschnitt, Winterdienst auf dem Grundstück und dem angrenzenden Gehweg, Kinderbetreuung im Haushalt sowie Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen. Die Höchstgrenze von 4.000 Euro entspricht 20.000 Euro Aufwendungen im Jahr.

Für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt, also einen im Haushaltsscheckverfahren angemeldeten Minijob, gilt nach § 35a Absatz 1 ein eigener Rahmen: ebenfalls 20 Prozent, höchstens jedoch 510 Euro im Jahr. Dieser Betrag ist vom Höchstbetrag für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Dienstleistungen getrennt zu betrachten.

Wie beim Handwerkerbonus gilt: Rechnung und unbare Zahlung sind Pflicht, und Materialkosten bleiben außen vor. Wichtig ist der räumliche Bezug zum Haushalt. Der Bundesfinanzhof hat den Begriff teilweise auf das angrenzende öffentliche Gelände ausgedehnt, etwa beim Winterdienst auf dem Gehweg. Umzugsleistungen und Pflegeleistungen im Haushalt der gepflegten Person sind ebenfalls begünstigt.

Auch Bewohner einer Pflegeeinrichtung oder einer betreuten Wohnanlage können den auf sie entfallenden Anteil für Reinigung und Betreuung geltend machen, wenn die Abrechnung ihn getrennt ausweist. Voraussetzung ist ein eigener, abgeschlossener Haushalt. Bitten Sie den Anbieter im Zweifel um eine Bescheinigung, die die begünstigten Beträge gesondert darstellt.

Wo der Begriff vorkommt

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