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Pflichtangaben auf der Rechnung

Definition

Eine Rechnung muss nach § 14 Umsatzsteuergesetz neun Angaben enthalten, darunter beide Anschriften, Steuernummer, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt sowie Entgelt und Steuerbetrag.

Im Einzelnen gehören dazu: vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Empfängers, die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, eine einmalig vergebene fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, der Zeitpunkt der Leistung, das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt, jede vereinbarte Minderung sowie Steuersatz und Steuerbetrag oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto gelten nach § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung erleichterte Anforderungen. Hier genügen Name und Anschrift des Ausstellers, Datum, Menge und Art der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz. Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz weisen keine Steuer aus, müssen aber auf die Steuerbefreiung hinweisen.

Bei Bauleistungen an Privatpersonen kommt eine Besonderheit dazu. Der Unternehmer muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten ausstellen und den Empfänger auf dessen zweijährige Aufbewahrungspflicht hinweisen. Für den Steuerbonus nach § 35a Einkommensteuergesetz sollten außerdem Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt vom Material stehen. Fehlt das, ist eine Korrektur jederzeit möglich.

Fehlerhafte Rechnungen lassen sich berichtigen, der Aussteller stellt dazu ein korrigiertes Dokument mit Bezug auf die ursprüngliche Nummer aus. Für Unternehmen ist das wichtig, weil ohne vollständige Angaben der Vorsteuerabzug scheitert. Seit 2025 müssen inländische Unternehmen elektronische Rechnungen in strukturiertem Format empfangen können, die Pflicht zum Versand greift stufenweise später.

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