Kleinunternehmerregelung
Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz weisen keine Umsatzsteuer aus und führen keine ab. Die Grenzen liegen bei 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Wird die Vorjahresgrenze von 25.000 Euro eingehalten und im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro nicht überschritten, bleiben die Umsätze umsatzsteuerfrei. Überschreitet der Umsatz im laufenden Jahr die 100.000 Euro, endet die Regelung sofort mit dem Umsatz, der die Grenze übersteigt. Ab diesem Zeitpunkt ist Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen, ein Wechsel erst zum Jahreswechsel gibt es nicht.
Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug. Wer viel investiert, etwa in Fahrzeuge, Maschinen oder einen Ladenbau, fährt mit der Regelbesteuerung oft besser. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet für fünf Kalenderjahre. Auf der Rechnung muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung stehen, ein ausgewiesener Steuerbetrag würde nach § 14c Umsatzsteuergesetz trotzdem geschuldet.
Für Auftraggeber ist die Unterscheidung praktisch relevant. Privatkunden zahlen bei einem Kleinunternehmer schlicht den Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer, das kann günstiger sein. Unternehmen mit Vorsteuerabzug haben davon keinen Vorteil, weil sie die Umsatzsteuer ohnehin erstattet bekämen. Für den Steuerbonus nach § 35a Einkommensteuergesetz spielt die Kleinunternehmereigenschaft keine Rolle.
Für die Prüfung der Grenzen werden alle Umsätze einer Person zusammengerechnet, auch aus mehreren Tätigkeiten. Im Gründungsjahr ist die Grenze von 25.000 Euro maßgeblich, eine Hochrechnung auf zwölf Monate findet nicht mehr statt. Die Entscheidung für oder gegen die Regelung sollte an den geplanten Investitionen und an der Kundenstruktur ausgerichtet werden.
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