Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste eigene Steuer der Gemeinden. Sie belastet den Gewerbeertrag eines Betriebs, wobei Einzelunternehmer und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.500 Euro haben.
Berechnet wird sie in zwei Schritten. Das Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag, zieht bei natürlichen Personen und Personengesellschaften den Freibetrag von 24.500 Euro ab und wendet die bundeseinheitliche Steuermesszahl von 3,5 Prozent an. Auf den so entstandenen Messbetrag legt die Gemeinde ihren Hebesatz an, der mindestens 200 Prozent betragen muss und je nach Kommune deutlich darüber liegt.
Der Hebesatz ist der Grund, warum die Belastung von Ort zu Ort spürbar auseinandergeht. Ländliche Gemeinden liegen häufig im Bereich um 300 bis 400 Prozent, große Städte deutlich höher. Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer nach § 35 Einkommensteuergesetz auf die Einkommensteuer angerechnet, und zwar mit dem Vierfachen des Gewerbesteuermessbetrags, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.
Freiberufler und reine Land- und Forstwirte zahlen keine Gewerbesteuer. Kapitalgesellschaften wie die GmbH zahlen sie ohne Freibetrag ab dem ersten Euro Gewerbeertrag. Für Auftraggeber ist die Gewerbesteuer indirekt relevant: Sie steckt in der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes und erklärt einen Teil der regionalen Preisunterschiede.
Die Erklärung wird elektronisch abgegeben, Vorauszahlungen und Fälligkeit richten sich nach dem Bescheid der Gemeinde. Hinzurechnungen und Kürzungen lassen den Gewerbeertrag vom steuerlichen Gewinn abweichen, betroffen sind etwa Teile der gezahlten Mieten, Pachten und Zinsen. Gerade bei angemieteten Werkstätten und Ladenflächen lohnt deshalb ein prüfender Blick des Steuerberaters auf die Berechnung.
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