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Gewerbeanmeldung

Definition

Wer selbstständig und dauerhaft mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird, muss das Gewerbe beim Gewerbeamt der Gemeinde anzeigen. Rechtsgrundlage ist § 14 der Gewerbeordnung.

Die Anzeige erfolgt vor oder spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit, viele Kommunen bieten sie inzwischen online an. Benötigt werden Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Staatsangehörigen gegebenenfalls ein Aufenthaltstitel mit Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit, sowie je nach Gewerk weitere Nachweise. Die Gebühr setzt jede Gemeinde selbst fest, sie liegt meist im niedrigen zweistelligen Bereich.

Das Gewerbeamt leitet die Anmeldung automatisch weiter, unter anderem an das Finanzamt, an die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer, an die zuständige Berufsgenossenschaft, an das Statistische Landesamt und bei Bedarf an das Gewerbeaufsichtsamt. Sie müssen sich dort nicht zusätzlich melden. Das Finanzamt schickt anschließend den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der elektronisch über ELSTER auszufüllen ist.

Erlaubnispflichtige Gewerbe brauchen zusätzlich eine eigene Genehmigung, etwa Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittlung, Personenbeförderung, Makler- und Bauträgertätigkeit oder Gaststätten mit Alkoholausschank. Dafür sind unter anderem ein Führungszeugnis, ein Gewerbezentralregisterauszug und teils ein Sachkundenachweis nötig. Ändert sich später Sitz, Inhaber oder Tätigkeit, ist eine Ummeldung fällig, bei Aufgabe eine Abmeldung.

Tätigkeiten ohne feste Niederlassung fallen unter das Reisegewerbe und brauchen statt der Anmeldung eine Reisegewerbekarte nach § 55 der Gewerbeordnung. Wer nebenberuflich startet, meldet das Gewerbe genauso an und kreuzt im Formular Nebenerwerb an. Eine Anmeldung im Nachhinein ist möglich, kann aber ein Bußgeld auslösen, wenn die Tätigkeit schon länger lief.

Wo der Begriff vorkommt

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