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Gewerbeschein

Definition

Gewerbeschein ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Empfangsbestätigung der Gewerbeanmeldung. Er belegt, dass ein Gewerbe angezeigt wurde, und sagt nichts über fachliche Qualifikation aus.

Formal handelt es sich um den Durchschlag der Gewerbeanzeige nach § 15 Gewerbeordnung, den das Gewerbeamt innerhalb von drei Tagen ausstellt. Darauf stehen Name und Anschrift des Inhabers, Betriebssitz, Beginn und die angemeldete Tätigkeit. Banken, Großhändler und Vermieter von Gewerberäumen verlangen ihn regelmäßig als Nachweis der Selbstständigkeit.

Ein verbreiteter Irrtum: Der Gewerbeschein ist keine Erlaubnis und keine Qualifikation. Bei zulassungspflichtigen Handwerken sagt erst die Eintragung in die Handwerksrolle etwas über die Befugnis aus. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben kommt eine gesonderte Erlaubnisurkunde hinzu, etwa nach § 34c Gewerbeordnung für Immobilienmakler oder nach § 34a für Bewachungsunternehmen.

Als Auftraggeber hilft der Blick auf den Gewerbeschein nur begrenzt. Aussagekräftiger sind die Betriebssuche der Handwerkskammer, ein Handelsregisterauszug bei Kapitalgesellschaften und der Nachweis der Betriebshaftpflicht. Bei größeren Aufträgen sind zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und die Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer üblich.

Eine verlorene Bescheinigung stellt das Gewerbeamt gegen Gebühr erneut aus. Bei mehreren Standorten braucht jede unselbstständige Zweigstelle eine eigene Anzeige bei der jeweiligen Gemeinde. Wird die Tätigkeit erweitert, etwa um den Verkauf von Waren, ist eine Ummeldung fällig. Kontrollen führen Gewerbeaufsicht, Zoll und Ordnungsamt durch, vor allem auf Märkten und Baustellen. Auf auswärtigen Einsätzen sollte eine Kopie griffbereit sein.

Wo der Begriff vorkommt

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Stand 09/2026. Die Angaben sind redaktionell und unverbindlich. Für Auskünfte zum Einzelfall wenden Sie sich an den Betrieb oder die zuständige Stelle.