IHK
Die Industrie- und Handelskammer ist die Pflichtkammer für alle Gewerbetreibenden, die nicht zum Handwerk gehören. In Deutschland bestehen 79 Industrie- und Handelskammern.
Grundlage ist das IHK-Gesetz. Mitglied wird automatisch, wer ein Gewerbe anmeldet und nicht der Handwerkskammer zugeordnet ist, also etwa Einzelhändler, Gastronomen, Immobilienmakler, Werbeagenturen oder IT-Dienstleister. Freiberufler sind nicht Mitglied, weil sie kein Gewerbe betreiben. Die Zuordnung nimmt die Kammer anhand der Gewerbeanmeldung vor, die das Gewerbeamt weiterleitet.
Der Beitrag besteht aus Grundbeitrag und Umlage auf den Gewerbeertrag. Nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende mit einem Gewerbeertrag von höchstens 5.200 Euro im Jahr sind nach § 3 IHK-Gesetz vom Beitrag befreit. Existenzgründer werden unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten Jahren ganz oder teilweise freigestellt. Die genauen Sätze legt jede Kammer in ihrer Wirtschaftssatzung fest.
Die IHK nimmt Prüfungen in kaufmännischen und vielen technischen Ausbildungsberufen ab, bescheinigt Sachkundenachweise, etwa für die Gaststättenunterrichtung oder die Erlaubnis als Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler, und stellt Ursprungszeugnisse für den Export aus. Für Verbraucher ist vor allem das Vermittlerregister interessant, in dem sich die Erlaubnis eines Versicherungsvermittlers prüfen lässt.
Gegen einen Beitragsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden, die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Wer sein Gewerbe abmeldet, sollte die Kammer zusätzlich informieren, damit die Mitgliedschaft zum richtigen Zeitpunkt endet. Bei Mischbetrieben, die handwerkliche und nicht handwerkliche Leistungen erbringen, kommt eine Doppelmitgliedschaft in Betracht, der Beitrag wird dann entsprechend aufgeteilt.
Wo der Begriff vorkommt
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