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Handwerkskammer

Definition

Die Handwerkskammer ist die Selbstverwaltungskörperschaft des Handwerks in einem festen Kammerbezirk, bundesweit bestehen 53 Kammern. Sie führt die Handwerksrolle, organisiert Prüfungen und berät Betriebe.

Jeder Handwerksbetrieb gehört kraft Gesetzes der Kammer seines Bezirks an, geregelt in § 90 der Handwerksordnung. Die Mitgliedschaft ist eine Pflichtmitgliedschaft und nicht kündbar. Der Beitrag setzt sich in der Regel aus einem Grundbeitrag und einem gewinnabhängigen Zusatzbeitrag zusammen, die Höhe legt jede Kammer in ihrer Beitragsordnung selbst fest. Existenzgründer werden in den ersten Jahren häufig entlastet.

Die Aufgaben reichen weit über die Rolle hinaus: Die Kammer registriert Ausbildungsverträge, nimmt Gesellen- und Meisterprüfungen ab, führt die Lehrlingsrolle, bestellt öffentlich Sachverständige und betreibt Beratungsstellen für Technik, Betriebswirtschaft und Recht. Viele Kammern unterhalten außerdem Schlichtungsstellen für Streitigkeiten zwischen Betrieb und Kunde.

Für Auftraggeber sind drei Angebote praktisch: die Betriebssuche, mit der sich eine Eintragung prüfen lässt, die Liste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Gutachten bei Mängeln und die Schlichtungsstelle als kostengünstige Alternative zum Gerichtsverfahren. Zuständig ist immer die Kammer am Betriebssitz des Handwerkers, nicht die an Ihrem Wohnort.

Für Gründer gibt es geförderte Betriebsberatung, Unterlagen zur Betriebsübernahme und Kontakt zu Beratern für Technik und Betriebswirtschaft. Auskünfte an Verbraucher sind in der Regel kostenfrei. Zuständig ist stets die Kammer, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Eine bundesweite Übersicht aller Kammern führt der Zentralverband des Deutschen Handwerks.

Wo der Begriff vorkommt

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Zusammengestellt aus offenen Quellen, Stand 09/2026. Eine Prüfung von Qualifikationen, Zulassungen oder Versicherungen findet nicht statt und wird hier nicht behauptet.