Handwerkerbonus
Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt erstattet das Finanzamt 20 Prozent der Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Grundlage ist § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz.
Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im selbst genutzten Haushalt, also etwa Malerarbeiten, der Austausch einer Heizung, Reparaturen an Elektroanlagen, Dachsanierung, Schornsteinfegerleistungen oder Gartenarbeiten am eigenen Grundstück. Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht vom Einkommen. Die Höchstgrenze von 1.200 Euro entspricht 6.000 Euro begünstigten Aufwendungen im Jahr.
Nicht begünstigt sind Materialkosten. Auf der Rechnung müssen Arbeitslohn, Fahrtkosten und Maschinenkosten deshalb getrennt vom Material ausgewiesen sein. Ist das nicht der Fall, lässt sich meist eine korrigierte Rechnung anfordern. Ebenfalls ausgeschlossen sind Neubaumaßnahmen, also Arbeiten im Zusammenhang mit der erstmaligen Errichtung eines Haushalts, sowie Leistungen, die über öffentliche Förderprogramme bezuschusst wurden.
Zwei formale Bedingungen sind zwingend. Erstens muss eine Rechnung vorliegen. Zweitens muss unbar gezahlt worden sein, also per Überweisung, Lastschrift oder Karte. Barzahlung schließt den Abzug aus, selbst mit Quittung. Mieter können den auf sie entfallenden Anteil aus der Betriebskostenabrechnung geltend machen, wenn der Vermieter die begünstigten Beträge gesondert ausweist.
Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht das Jahr der Leistung. Wer den Höchstbetrag in einem Jahr ausschöpft, kann größere Maßnahmen bewusst über zwei Jahre verteilen. Angegeben wird der Betrag in der Anlage für haushaltsnahe Aufwendungen der Einkommensteuererklärung. Rechnung und Kontoauszug müssen nicht eingereicht, auf Nachfrage aber vorgelegt werden.
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