Abschlagszahlung
Eine Abschlagszahlung ist eine Zahlung während der Bauzeit für bereits erbrachte Leistungen. Der Unternehmer kann sie nach § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Höhe des Wertzuwachses verlangen.
Grundlage ist der Wert der vertragsgemäß erbrachten Leistung, nachzuweisen durch eine prüffähige Aufstellung. Für nicht eingebautes, aber angeliefertes Material kann Abschlag verlangt werden, wenn dem Besteller Eigentum daran übertragen oder eine Sicherheit gestellt wird. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Zahlung nicht komplett verweigert werden, ein angemessener Teil darf jedoch einbehalten werden.
Beim Verbraucherbauvertrag schützt § 650m des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusätzlich. Abschlagszahlungen dürfen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachträgen nicht übersteigen. Bei der ersten Abschlagszahlung ist dem Verbraucher eine Sicherheit für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung in Höhe von 5 Prozent der Vergütung zu leisten. Die VOB/B sieht eigene Fristen für die Zahlung von Abschlägen vor.
Vorsicht bei Vorkasse ohne erbrachte Leistung. Verlangt ein Betrieb vor Arbeitsbeginn einen großen Vorschuss, sollte dem eine Sicherheit oder zumindest eine klare Materialliste gegenüberstehen. Zahlen Sie bei Baumaßnahmen nach Baufortschritt, halten Sie einen Restbetrag bis zur mangelfreien Abnahme zurück und dokumentieren Sie jede Zahlung mit Verwendungszweck und Bezug zur Position.
Führen Sie über die Abschläge eine einfache Aufstellung mit Datum, Betrag und abgerechneter Leistung. Diese Übersicht brauchen Sie spätestens bei der Prüfung der Schlussrechnung. Ein Bautagebuch mit datierten Fotos ergänzt das sinnvoll und hilft später, den Baufortschritt und den Zustand verdeckter Bauteile zu belegen.
Wo der Begriff vorkommt
Verwandte Begriffe
Zusammengestellt aus offenen Quellen, Stand 09/2026. Eine Prüfung von Qualifikationen, Zulassungen oder Versicherungen findet nicht statt und wird hier nicht behauptet.