Werkvertrag
Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen Erfolg, nicht nur die Tätigkeit. Fast alle Handwerkerleistungen sind Werkverträge, geregelt in den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Erfolg ist das fertige, mangelfreie Werk: die dichte Leitung, der verlegte Boden, das reparierte Fahrzeug, die geplante Statik. Die Vergütung wird nach § 641 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erst mit der Abnahme fällig. Bis dahin trägt der Unternehmer die Gefahr, dass das Werk untergeht oder beschädigt wird.
Aus dem Werkvertrag folgen die Mängelrechte des § 634: Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Kostenerstattung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz. Die Verjährung beträgt fünf Jahre bei Bauwerken und zwei Jahre bei anderen Werken. Der Auftraggeber darf den Vertrag nach § 648 jederzeit kündigen, muss dann aber die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zahlen.
Sonderformen sind der Verbraucherbauvertrag nach § 650i, der bei Neubau oder erheblichem Umbau durch einen Verbraucher gilt und eine Baubeschreibung sowie ein vierzehntägiges Widerrufsrecht verlangt, und der Architektenvertrag nach § 650p. Für einfache Reparaturaufträge bleibt es beim allgemeinen Werkvertragsrecht, auch wenn nichts Schriftliches vorliegt.
Schriftform ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, ein mündlicher Auftrag ist wirksam. Im Streitfall trägt allerdings derjenige die Beweislast, der sich auf eine bestimmte Absprache beruft. Eine kurze Auftragsbestätigung per E-Mail mit Leistungsumfang, Preis und Termin kostet wenig Aufwand und verhindert die meisten Auseinandersetzungen. Beim Verbraucherbauvertrag ist die Baubeschreibung ohnehin in Textform zu übergeben.
Wo der Begriff vorkommt
Verwandte Begriffe
Zusammengestellt aus offenen Quellen, Stand 09/2026. Eine Prüfung von Qualifikationen, Zulassungen oder Versicherungen findet nicht statt und wird hier nicht behauptet.