VOB
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist kein Gesetz, sondern ein Regelwerk. Sie gilt nur, wenn die Vertragsparteien sie ausdrücklich vereinbaren.
Die VOB besteht aus drei Teilen. Teil A regelt die Vergabe öffentlicher Bauaufträge und ist für private Auftraggeber ohne Bedeutung. Teil B enthält die Vertragsbedingungen, also Fristen, Abnahme, Zahlung, Kündigung und Mängelansprüche. Teil C besteht aus den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen, den ATV, mit fachlichen Regeln und Abrechnungsvorschriften für jedes Gewerk.
Gegenüber dem Gesetz verschiebt die VOB/B einige Fristen und Rechte. Die Verjährung für Mängelansprüche an Bauwerken beträgt hier vier Jahre statt fünf, die Abnahme kann bereits zwölf Werktage nach der schriftlichen Fertigstellungsmitteilung als erfolgt gelten, und für Abschlagszahlungen sowie die Schlusszahlung bestehen eigene Fristen. Auch Nachträge bei geänderten Leistungen sind eigenständig geregelt.
Gegenüber Verbrauchern hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die einzelnen Klauseln der VOB/B der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen, wenn nicht ausnahmsweise beide Seiten baugewerblich handeln. Als privater Auftraggeber müssen Sie die VOB nicht akzeptieren. Wird sie vereinbart, sollte der vollständige Text übergeben werden, und Teil C des jeweiligen Gewerks gehört ausdrücklich in den Vertrag.
Für private Auftraggeber ist die Vereinbarung der VOB/B selten vorteilhaft, unter anderem wegen der kürzeren Verjährung. Wird sie dennoch vorgeschlagen, lohnt der Vergleich der vier wichtigsten Punkte: Verjährung, Abnahmefiktion, Kündigungsrechte und Zahlungsfristen. Teil C ist dagegen auch im Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nützlich, weil er die fachlichen Regeln jedes Gewerks beschreibt.
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