Verjährung von Baumängeln
Mängelansprüche an Bauwerken verjähren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in fünf Jahren ab Abnahme. Wurde die VOB/B vereinbart, sind es vier Jahre.
Die Frist beginnt mit der Abnahme, nicht mit der Fertigstellung oder der Rechnungsstellung. Deshalb ist das Abnahmedatum der zentrale Termin, den man dokumentieren sollte. Für Arbeiten, die kein Bauwerk betreffen, gilt die kürzere Frist von zwei Jahren, etwa für Möbelreparaturen oder die Wartung eines Geräts.
Bestimmte Konstellationen verlängern die Frist. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Auftraggeber den Mangel entdeckt hat, absolut begrenzt auf zehn Jahre ab Entstehung. Nach einer Nachbesserung beginnt die Frist für die nachgebesserte Leistung in der Regel neu zu laufen, wenn der Betrieb die Nachbesserung als Erfüllung seiner Pflicht vornimmt.
Gehemmt wird die Verjährung unter anderem durch Verhandlungen über den Mangel, durch ein selbstständiges Beweisverfahren und durch Klageerhebung. Wer kurz vor Fristablauf steht, sollte nicht auf Zusagen am Telefon vertrauen, sondern ein selbstständiges Beweisverfahren einleiten oder sich eine schriftliche Verjährungsverzichtserklärung geben lassen. Ein Blick in den Kalender lohnt sich rechtzeitig, etwa ein halbes Jahr vor Ablauf.
Die Frist läuft für jedes Gewerk getrennt, weil jeder Vertrag seine eigene Abnahme hat. Bei einem Neubau enden die Fristen deshalb nicht gemeinsam. Legen Sie eine Übersicht mit Gewerk, Betrieb, Abnahmedatum und Fristende an. Eine Begehung vor Ablauf zeigt, welche Mängel sich noch rechtzeitig rügen lassen.
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