Aufmaß
Das Aufmaß ist die Ermittlung der tatsächlich ausgeführten Mengen als Grundlage der Abrechnung. Es entscheidet bei Einheitspreisverträgen darüber, was am Ende bezahlt wird.
Gemessen wird in der Einheit der jeweiligen Position: Quadratmeter bei Putz, Estrich, Fliesen und Malerarbeiten, Kubikmeter bei Erdarbeiten, laufende Meter bei Sockelleisten und Rohren, Stück bei Steckdosen oder Türen. Die Regeln stehen für viele Gewerke in der VOB Teil C, wo jede Fachnorm eigene Abrechnungsvorschriften enthält. Diese Regeln weichen bewusst von der reinen Aufmaßrealität ab.
Typisch sind Übermessungsregeln: Kleine Öffnungen wie Fenster oder Nischen werden bis zu einer bestimmten Größe nicht abgezogen, weil der Arbeitsaufwand an den Rändern höher ist. Wer das nicht kennt, hält die Rechnung für falsch, obwohl sie der vereinbarten Norm entspricht. Deshalb lohnt der Blick in die vereinbarte Grundlage, bevor gekürzt wird.
Am besten wird das Aufmaß gemeinsam genommen und beidseitig unterschrieben. Die VOB/B sieht das ausdrücklich vor. Wird vor dem Verschließen von Wänden oder Decken gearbeitet, sollten Leistungen dokumentiert werden, die später nicht mehr sichtbar sind, etwa durch Fotos mit Maßband. Bei Pauschalpreisverträgen spielt das Aufmaß für die Vergütung keine Rolle, wohl aber für Nachträge.
Bei Streit über die Mengen hilft ein Sachverständiger, den Kammern und Innungen vermitteln. Halten Sie das Ergebnis eines gemeinsamen Aufmaßes schriftlich fest, mit Datum und Unterschrift beider Seiten. Verweigert der Betrieb ein gemeinsames Aufmaß, können Sie es selbst nehmen und ihm mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb einer Frist vorlegen.
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