Zurückbehaltungsrecht
Bei Mängeln darf der Auftraggeber einen Teil der Vergütung zurückhalten. Nach § 641 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in der Regel mindestens das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten angemessen.
Das Druckmittel wirkt nur, solange noch nicht gezahlt wurde. Wer die Rechnung vollständig begleicht und erst danach Mängel rügt, muss sein Geld zurückfordern statt es einzubehalten. Der Einbehalt bemisst sich an den voraussichtlichen Kosten der Beseitigung, nicht am Wert der gesamten Leistung. Ein Kostenvoranschlag eines anderen Betriebs oder eine Schätzung im Rügeschreiben stützt die Höhe.
Zu unterscheiden ist das Leistungsverweigerungsrecht vor der Abnahme nach § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Einbehalt nach der Abnahme. Vor der Abnahme kann die Zahlung insgesamt verweigert werden, solange das Werk nicht fertig ist. Nach der Abnahme bleibt der Einbehalt in angemessener Höhe. Der Doppelbetrag ist der gesetzliche Regelfall, im Einzelfall kann ein anderer Betrag angemessen sein.
Teilen Sie den Einbehalt schriftlich mit und begründen Sie ihn. Ein kommentarloses Kürzen der Überweisung wirkt wie Zahlungsverzug und kann Mahnkosten und Verzugszinsen auslösen. Sinnvoll ist die Formulierung, dass der Restbetrag nach mangelfreier Beseitigung unverzüglich gezahlt wird. Nach erfolgreicher Nachbesserung muss der einbehaltene Betrag zügig freigegeben werden.
Bei größeren Bauvorhaben ist zusätzlich ein Sicherheitseinbehalt üblich, der über die Gewährleistungszeit läuft und häufig gegen eine Bürgschaft abgelöst wird. Höhe, Laufzeit und Auszahlungszeitpunkt gehören dann in den Vertrag. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht darauf kein Anspruch, der gesetzliche Einbehalt bei Mängeln bleibt davon unberührt.
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