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Nachbesserung

Definition

Nachbesserung ist die Beseitigung eines Mangels durch den Betrieb, der die Leistung erbracht hat. Sie ist Teil der Nacherfüllung und der erste Schritt bei jedem Mangel.

Nach § 635 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf der Unternehmer wählen, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt. Die Kosten dafür, einschließlich Transport, Arbeit und Material, trägt er selbst. Der Auftraggeber muss ihm die Gelegenheit dazu geben und den Zugang zur Baustelle oder zum Objekt ermöglichen.

Der Ablauf ist formal wichtig: Mangel konkret benennen, eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen und das Ganze nachweisbar dokumentieren, per E-Mail oder Einschreiben. Was angemessen ist, hängt vom Aufwand ab, bei einer undichten Leitung sind wenige Tage angemessen, bei einer aufwendigen Fassadensanierung mehrere Wochen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf entstehen die weiteren Rechte.

Der Unternehmer kann die Nachbesserung nach § 635 Absatz 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dann bleiben Minderung oder Schadensersatz. Zwei erfolglose Versuche gelten in der Regel als Fehlschlagen der Nacherfüllung, danach ist eine weitere Frist entbehrlich. Bei Streit über die Ursache hilft ein selbstständiges Beweisverfahren beim Gericht, das die Verjährung hemmt.

Kosten für Sachverständige und Ersatzmaßnahmen lassen sich nach § 634 Nummer 4 als Schadensersatz verlangen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu vertreten hat. Bei Folgeschäden, etwa durchnässten Möbeln nach einer undichten Leitung, greift zusätzlich die Betriebshaftpflicht des Betriebs. Melden Sie solche Schäden zeitnah und mit Fotos an.

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