Anfahrtspauschale
Die Anfahrtspauschale deckt die Kosten für Fahrzeit und Fahrzeug bis zum Einsatzort ab. Sie darf nur berechnet werden, wenn sie vereinbart oder ortsüblich ist.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt nach § 632 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die übliche Vergütung. Ob eine gesonderte Anfahrtspauschale dazugehört, hängt von der Branchenübung ab. In vielen Gewerken ist sie üblich, in anderen ist die Anfahrt im Stundensatz eingerechnet. Streit vermeidet, wer sie vorab abfragt und in der Auftragsbestätigung stehen hat.
Üblich sind drei Modelle: ein fester Betrag je Einsatz, eine Abrechnung der Fahrzeit zum Stundensatz oder ein Kilometersatz ab Betriebssitz. Kombinationen kommen vor, etwa eine Pauschale innerhalb des Stadtgebiets und Kilometergeld darüber hinaus. Bei mehreren Anfahrten für denselben Auftrag, etwa wegen fehlenden Materials, ist strittig, ob jede Fahrt berechnet werden darf. Verursacht der Betrieb die zusätzliche Fahrt selbst, spricht viel dagegen.
Für die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz ist die Anfahrt begünstigt, weil sie zu den Arbeits- und Fahrtkosten zählt. Wichtig ist, dass die Rechnung sie getrennt vom Material ausweist. Bitten Sie den Betrieb bei Bedarf um eine entsprechende Aufschlüsselung, nachträglich ist das meist problemlos möglich.
Bei Wartungs- und Serviceverträgen ist die Anfahrt oft im Jahrespreis enthalten. Fragen Sie danach, bevor ein Einzeleinsatz gesondert abgerechnet wird. Liegt der Einsatzort weit außerhalb des üblichen Gebiets, können Übernachtungskosten anfallen, die vorher abzustimmen sind. Nachvollziehbar wird die Abrechnung, wenn Angebot und Rechnung dieselbe Systematik verwenden.
Wo der Begriff vorkommt
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