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Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft

Definition

Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, können Verbraucher binnen 14 Tagen widerrufen. Die Frist beginnt erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung.

Erfasst sind nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, also an der Haustür, in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder auf der Straße. Das Widerrufsrecht folgt aus § 312g. Es gilt unabhängig davon, ob der Verbraucher den Besuch selbst veranlasst hat.

Ohne Belehrung läuft die Frist nicht an. Sie erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Der Widerruf ist an keine Form gebunden, sollte aber nachweisbar erklärt werden, etwa per E-Mail oder Einschreiben. Eine Begründung ist nicht nötig. Wurde die Leistung auf ausdrücklichen Wunsch bereits begonnen, schuldet der Verbraucher Wertersatz für das bis dahin Geleistete, allerdings nur bei korrekter Belehrung über diese Folge.

Ausnahmen kennt § 312 Absatz 2 und § 312g Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dazu zählen unter anderem Verträge mit einem Entgelt bis 40 Euro bei sofortiger Erfüllung, Waren nach Kundenspezifikation und Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu dringenden Reparaturarbeiten bestellt hat. Die Reichweite dieser Ausnahme ist eng, sie deckt nicht automatisch jede Zusatzleistung ab, die der Monteur vor Ort anbietet.

Bewahren Sie Vertragsunterlagen und Widerrufsbelehrung auf. Fehlt eine Belehrung vollständig, ist das ein starkes Argument, weil die Frist dann gar nicht zu laufen beginnt. Bei Fernabsatzverträgen, also Abschlüssen am Telefon oder über eine Website, gelten vergleichbare Regeln mit derselben Frist von 14 Tagen.

Wo der Begriff vorkommt

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Stand 09/2026. Die Angaben sind redaktionell und unverbindlich. Für Auskünfte zum Einzelfall wenden Sie sich an den Betrieb oder die zuständige Stelle.