Zulassungsfreies Handwerk
Zulassungsfreie Handwerke stehen in Anlage B1 der Handwerksordnung und dürfen ohne Meisterbrief selbstständig ausgeübt werden. Anlage B2 führt die handwerksähnlichen Gewerbe.
Wer ein Gewerk aus Anlage B betreibt, meldet das Gewerbe beim Gewerbeamt an und wird von der Handwerkskammer in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe aufgenommen. Eine Eintragung in die Handwerksrolle und ein fachlicher Leiter sind nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer besteht trotzdem, samt Beitragspflicht.
In Anlage B1 stehen unter anderem Fotografen, Uhrmacher, Gebäudereiniger, Bodenleger, Textilreiniger und Modellbauer. Anlage B2 nennt handwerksähnliche Tätigkeiten wie Bodenlegerhilfsarbeiten, Einbau von genormten Baufertigteilen, Bügelservice oder Eisenflechterei. Die Abgrenzung entscheidet sich an der Tätigkeit, nicht am Firmennamen. Bei Mischbetrieben kann ein Teil der Leistungen zulassungspflichtig sein und ein anderer nicht.
Auch ohne Meisterpflicht gelten die allgemeinen Regeln: Gewerbeanmeldung, Steuerpflichten, Haftung für die eigene Leistung und die Gewährleistung aus dem Werkvertrag. Kein Meisterzwang bedeutet nicht weniger Verantwortung. Als Auftraggeber achten Sie bei diesen Gewerken deshalb stärker auf Referenzen, Betriebshaftpflicht und eine saubere schriftliche Leistungsbeschreibung.
Auch zulassungsfreie Betriebe können freiwillig eine Meisterprüfung ablegen und den Titel führen. Für die Ausbildung von Lehrlingen ist unabhängig von der Zulassungspflicht die Ausbildereignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nötig. Wer einen Betrieb sucht, der ausbildet, erkennt daran ein Stück fachliche Struktur. Die Handwerkskammer erteilt zur Einordnung eines Gewerks auf Anfrage Auskunft.
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