Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag ist die fachmännische Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Er ist im Zweifel unverbindlich, der Betrieb muss eine wesentliche Überschreitung aber unverzüglich anzeigen.
Geregelt ist der Kostenanschlag in § 650 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wird der veranschlagte Betrag wesentlich überschritten, hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht und schuldet nur den Teil der Vergütung, der auf die bereits erbrachte Leistung entfällt. Die Rechtsprechung zieht die Grenze zur Wesentlichkeit meist bei etwa 15 bis 20 Prozent, eine feste gesetzliche Prozentzahl gibt es nicht.
Ob der Kostenvoranschlag selbst bezahlt werden muss, entscheidet die Vereinbarung. Nach § 632 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist er im Zweifel nicht zu vergüten. Verlangt ein Betrieb Geld dafür, muss er das vorher deutlich machen, am besten schriftlich und mit Betrag. Häufig wird das Entgelt bei Auftragserteilung angerechnet.
Achten Sie auf den Unterschied zum verbindlichen Angebot. Ein als verbindlich oder als Festpreis bezeichnetes Angebot bindet den Betrieb an die Summe, ein Kostenvoranschlag nicht. Fordern Sie eine nach Positionen aufgeschlüsselte Darstellung mit Mengen, Einheitspreisen, Materialansatz und Arbeitszeit. Pauschale Zeilen wie Sanierung Bad komplett machen eine spätere Prüfung der Rechnung praktisch unmöglich.
Ein Kostenvoranschlag ist außerdem noch kein Auftrag. Erst die Annahme bringt den Vertrag zustande, mündlich oder schriftlich. Halten Sie den Umfang schriftlich fest, damit spätere Ergänzungen als Nachtrag erkennbar bleiben. Holen Sie bei größeren Vorhaben zwei oder drei Angebote ein und vergleichen Sie Position für Position, nicht allein die Endsumme.
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